Da steht auch die gesonderten Bedingungen nach § 6.4.7.2
"Der in 6.4.2.2 genannten..."
Schau mer mal.
"Zwei Einrichtungen vorgeschrieben und zwei Einrichtungen zulässig bei allen Fahrzeugen mit
einer Länge über 6 000 mm, ausgenommen die Fahrzeuge der Klasse M1."
Also keine Kangoo.
Und wo steht jetzt, dass diese Leuchten ein E-Zeichen haben müssen?
Zweite Zeile. In der ECE-R23.
Die Beschaltung der Rückfahrscheinwerfer steht unter 6.4.7.1 in der kfztech-pdf.
Ja, die gilt aber auch nur für Rückfahrscheinwerfer.
Wenn die Leuchte nicht als RFS zugelassen ist darf man sie auch nicht als solche einsetzen.
Wo steht, dass Arbeitsscheinwerfer nur auf Privatgelände/Betriebsgelände benutzt werden darf?
Das ist allerdings knifflig. Ich hab nämlich keine Vorlage zu Arbeitsscheinwerfern gefunden außer dem bei Hella.
Es wird vielmehr akzeptiert das der ARSW zwar dauerhaft angebaut sein darf, die Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum aber nicht zulässig ist weil: Keine Vorschrift und keine geprüfte Leuchte.
Ist eine Zufahrt von der Straße zur Laderampe eines Supermarktes (wie Aldi) kein öffentlicher Verkehrsraum? Und wie ist es auf Autobahnraststätten? Wendemanöver auf breiten Straßen? Rückwärtiges Einfahren zu Baustellen?
Alles öffentlicher Verkehrsraum. Einschalten der ARSW nicht zulässig.
Wenn man sich legal bewegen möchte ist ein ARSW fast nirgends zu gebrauchen.
Diese ewigen Diskussionen um gesetzliche Regelungen nerven.
Schon, aber hältst du es nicht für sinnvoll auf Fehler hinzuweisen wenn man meint welche entdeckt zu haben?
PS. Selbst Nebelscheinwerfer kann man als Rückfahrscheinwerfer einsetzen, solange man die Ausleuchtungsvorschriften beachtet. So sind auch Arbeitsscheinwerfer als Rückfahrscheinwerfer kein Problem. Man kann auch eine Fahrradlampe an die Stoßstange hängen 
Ich denke es ist der Punkt erreicht wo wir nicht weiter streiten brauchen. Wir haben unsere jeweiligen Positionen dargelegt und würden nur noch Argumente wiederholen. Jeder Mitleser kann sich sein eigenes Bild machen.
mg JAU