Starthilfe und Haftung (Plauderei)
Habe folgendes zum Thema gefunden:
Grundsätzlich gilt: Wer Starthilfe als reine Gefälligkeit geleistet hat, haftet für leichte Fahrlässigkeit nicht. Hier wird ein „stillschweigender Haftungsausschluss“ im Gefälligkeitsverhältnis vermutet. Schließlich soll der, der einem anderen einen Gefallen getan hat, nicht mit einem Haftungsrisiko „bestraft“ werden.
Z.B. die Verwechslung der Pole ist dann keine Fahrlässigkeit, es sei denn der Helfer hätte es aufgrund Vorbildung besser wissen müssen.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Helfer über eine Versicherung abgesichert ist. Dann haftet er, um den Zugriff auf die Versicherung zu ermöglichen und den Schaden über diese abwickeln zu können. In Betracht kommt hier die private Haftpflichtversicherung des Helfers (vgl. OLG Saarbrücken, 08.02.2012, Az.: 5 U 370/11).
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung haftet dagegen nicht, da es sich bei der Starthilfe nicht um einen regulären Betrieb des Spenderfahrzeuges handelt. Wer sein Auto bzw. die Autobatterie nutzt, um einem anderen Starthilfe zu geben, nutzt das Auto lediglich als Stromquelle. Entsteht dabei ein Schaden, entsteht dieser nicht beim „bestimmungsgemäßen Betrieb“ des Fahrzeuges, so dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt (AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011, Az.: 5 C 1779/10).
Herbeigerufene Taxifahrer geben ungern Starthilfe, da diese bei Fehlern zwar haften, aber nicht über ihre Versicherung abgedeckt sind. Der ADAC soll aber gelegentlich mit Taxiunternehmen zusammenarbeiten, dann ist über den ADAC alles gedeckt.
Gruß,
ghopper
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1,2 16V Expression Wüstenbeige-Metallic, D4F 730 Motor (KC1D), EZ 02/2005, 301000km in 05/2019
Panorama-Dach, Dachreling TROTZ Faltdach, CarpeDiemEasy
Teilnehmer Kangootreffen
2013 Winsen/Aller
2016/ 2017/ 2018 Edersee
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